Entgeltordnung

Auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 Nr. 14 Landkreisordnung des Landes Brandenburg vom 15.10.1993 in Verbindung mit § 5 Satzung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz beschließt der Kreistag des Landkreises Oberspreewald-Lausitz in seiner Sitzung am 01.12.2005 folgende Entgeltordnung für die Kreisvolkshochschule des Landkreises Oberspreewald-Lausitz:

 

1. Entgelte

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule werden privatrechtliche Entgelte auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen gefordert. Veranstaltungen sind Kurse, Seminare, Lehrgänge, Schulungen, Lehrwanderungen und Bildungsreisen.

 

2. Höhe der Entgelte

(1)     Das Entgelt für eine Unterrichtsstunde beträgt 2,70 €. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

(2)     Für Lehrgänge, die eine spezielle Ausstattung oder einen speziellen Aufwand erfordern, kann darüber hinaus in Abhängigkeit von der entsprechenden Gestaltung ein Zuschlag in Höhe von bis zu 4,00 € je Unterrichtsstunde kalkuliert und gefordert werden. Die Entscheidung trifft die Leiterin/der Leiter der Kreisvolkshochschule in Abstimmung mit der/dem für den Fachbereich zuständigen hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiterin/Mitarbeiter.

(3)     Eine Veranstaltung wird nur durchgeführt, wenn mindestens ein Gesamtentgeltbetrag aller Teilnehmer erzielt wird, der das Kursleiterhonorar zuzüglich 10 vom Hundert erreicht.

(4)     Bildungsreisen werden ausschließlich kostendeckend und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant und durchgeführt.

 

3. Ermäßigungen

(1)    Der Leiter der Kreisvolkshochschule kann das Entgelt nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung für eine Veranstaltung um 50 von Hundert reduzieren oder eine Veranstaltung ohne Entgelt anbieten, wenn diese von hohem allgemeinem Interesse ist. Die Voraussetzungen eines hohen allgemeinen Interesses liegen vorwiegend in den Fachbereichen Politik, Philosophie, Geschichte, Theologie und Soziales vor.

(2)    Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II), Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII Kapitel 3 (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII Kapitel 4 (Grundsicherung im Alter) erhalten eine Ermäßigung des Entgeltes in Höhe von 30 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind von der Teilnehmerin/dem Teilnehmer bei Anmeldung anzuzeigen und auf Verlangen der Mitarbeiter der Kreisvolkshochschule nachzuweisen.

(3)    Der Leiter der Kreisvolkshochschule kann Veranstaltungen bestimmen, bei denen eine Ermäßigung aus sachlichen Gründen ausgeschlossen ist. Eine Ermäßigung des Entgelts für Bildungsreisen ist immer ausgeschlossen.

 

4. Entgeltbefreiung

Für Veranstaltungen des Zweiten Bildungsweges gemäß dem Brandenburgischen Schulgesetz, die auf den Erwerb von schulischen Abschlüssen gerichtet sind, werden keine Entgelte erhoben.

 

5. Zahlungsweise

Zahlungsweise, Fälligkeit und Entgelterstattung werden in den Geschäftsbedingungen der Kreisvolkshochschule, die im Programm zu veröffentlichen sind, geregelt. Die Geschäftsbedingungen der Kreisvolkshochschule sind den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz und den Teilnehmern an Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule zugrunde zu legen.

 

6. Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Entgelttarif vom 11.12.2001 außer Kraft.